B., auf den das Baudepartement verweist, eine anderweitige Aussage machen ("Rechtsanwalt Dr. B. wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, die umstrittenen vorinstanzlichen Entscheide ohne Beizug eines Berufskollegen - zumal dieser noch in derselben Bürogemeinschaft tätig ist - an den Regierungsrat weiterzuziehen"), so wäre er insoweit als nicht schlüssig zu betrachten (siehe auch BGE 110 V 134 f.). Von selbst versteht sich dagegen, dass die besondere Sachkunde des als Partei am Verfahren beteiligten Anwalts bei der Beurteilung der konkreten Fallkonstellation eine Rolle spielen muss (siehe hinten Erw. b).