O., § 17 N 13, zur Frage, ob ein Rechtsanwalt, der ein Verfahren in eigener Sache oder in eigenem Namen führt, in Bezug auf die ihm dadurch entstehenden Parteikosten ersatzberechtigt ist). Sollte der Entscheid des Regierungsrats vom 30. Juni 1999 (Art. Nr. 1999-001236) in Sachen Dr. iur. B., auf den das Baudepartement verweist, eine anderweitige Aussage machen ("Rechtsanwalt Dr. B. wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, die umstrittenen vorinstanzlichen Entscheide ohne Beizug eines Berufskollegen - zumal dieser noch in derselben Bürogemeinschaft tätig ist - an den Regierungsrat weiterzuziehen"), so wäre er insoweit als nicht schlüssig zu betrachten (siehe auch BGE 110 V 134 f.).