tet. 2. Diese Grundsätze sind im Folgenden auf den konkreten Anwendungsfall umzusetzen. a) Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, dass die die Parteientschädigung beanspruchende Prozesspartei selber den Anwaltsberuf ausübt. Dieser Umstand allein schliesst einen Anspruch auf Parteientschädigung freilich nicht aus; § 36 Abs. 2 VRPG enthält einen derartigen Vorbehalt nicht, und ein genereller Ausschluss schüfe ein Rechtsgleichheitsproblem (siehe auch Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., § 17 N 13, zur Frage, ob ein Rechtsanwalt, der ein Verfahren in eigener Sache oder in eigenem Namen führt, in Bezug auf die ihm dadurch entstehenden Parteikosten ersatzberechtigt ist).