gen werden, dass der aargauische Gesetzgeber Parteientschädigungen in den Verwaltungsbeschwerdeverfahren eher in grosszügigerem Rahmen gewähren wollte, als dies der Begriff der Notwendigkeit zulässt. "Offensichtlich unbegründet" ist der Beizug eines Rechtsvertreters dann, wenn er objektiv betrachtet klarerweise unnötig ist; es muss auf der Hand liegen, dass eine vernünftig handelnde Prozesspartei, wenn sie das ihr erwachsende Kostenrisiko in Rechnung stellt, unter den gegebenen Umständen auf anwaltlichen Beistand verzich-