als begründet wurde der Beizug eines Vertreters nur betrachtet, wenn es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar erschien, das Rechtsmittel ohne anwaltliche Hilfe zu ergreifen (erwähnte regierungsrätliche Botschaft vom 3. Mai 1967, S. 24). Die nicht unwesentliche Änderung der Formulierung ganz am Schluss des legislatorischen Prozesses wurde nicht weiter begründet und lässt deshalb - in Anbetracht des ursprünglich zurückhaltenden Tenors - einige Fragezeichen offen. Trotzdem lässt sich über die terminologische Differenzierung nicht hinwegsehen; es muss davon ausgegan- 406 Verwaltungsgericht 2002