" Diese Fassung wurde in der Folge, nur noch in redaktioneller Hinsicht bereinigt ("ist" wurde durch "war" ersetzt), zum geltenden Wortlaut. ccc) Die Tendenz ging somit über weite Strecken des Gesetzgebungsverfahrens dahin, Parteientschädigungen in Verwaltungsbeschwerdeverfahren - wenn überhaupt - nur mit Zurückhaltung zu gewähren; als begründet wurde der Beizug eines Vertreters nur betrachtet, wenn es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar erschien, das Rechtsmittel ohne anwaltliche Hilfe zu ergreifen (erwähnte regierungsrätliche Botschaft vom 3. Mai 1967, S. 24).