Jakob Notter beschloss dann die vorberatende Grossratskommission anlässlich ihrer Sitzung vom 15. September 1967 die folgende neue Fassung von § 30 Abs. 2 (Protokoll, S. 11): "Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet ist." Diese Fassung wurde in der Folge, nur noch in redaktioneller Hinsicht bereinigt ("ist" wurde durch "war" ersetzt), zum geltenden Wortlaut.