Sie sind zulässig in Verfahren vor Verwaltungsgericht und in den übrigen Beschwerdeverfahren dann, wenn der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen begründet war. Das letztere ist wohl nur dann der Fall, wenn dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden konnte, das Rechtsmittel selber einzulegen." Auf Antrag von Grossrat Dr. Jakob Notter