Formulierung auf (§ 30 Abs. 2; siehe das Protokoll der Sitzung vom 10. Dezember 1966, S. 10): "Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen begründet war." In der Botschaft selber (S. 24) wurde dazu folgender Kommentar abgegeben: "Die Parteientschädigungen beschränken sich auf die Kosten für die Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte oder Sachverständige. Sie sind zulässig in Verfahren vor Verwaltungsgericht und in den übrigen Beschwerdeverfahren dann, wenn der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen begründet war.