Dementsprechend lautete § 29 Abs. 2 des Entwurfs der Justizdirektion vom November 1966 wie folgt: "In schwierigen Fällen ist dies (scil. die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Abs. 1) auch in den übrigen Beschwerdeverfahren möglich." Nachdem im Schosse der Expertenkommission namentlich gegen die Einführung der Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren "ernstliche Bedenken" geäussert worden waren (Protokoll der Sitzung vom 11. November 1966, S. 10;