bbb) Ursprünglich war eine Entschädigung für notwendige Kosten nur in den Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und den Spezialverwaltungsgerichten vorgesehen (§ 29 Satz 1 des Vorentwurfs der Justizdirektion vom Juni 1966; siehe auch AGVE 1972, S. 350, 352). In der Expertenkommission, die sich mit diesem Entwurf befasste, wurde dann angeregt, die Parteientschädigung auch im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zuzulassen, "wenn besondere Umstände vorliegen" (S. 12 des Protokolls vom 14. September 1966). Dementsprechend lautete § 29 Abs. 2 des Entwurfs der Justizdirektion vom November 1966 wie folgt: "In schwierigen Fällen ist dies (scil.