die Anwaltskosten als nützlich erweisen, d.h. der Vertreter zur Führung des Verfahrens besser geeignet ist als die vertretene Partei (Bernet, a.a.O., Rz. 259 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 17 Rz. 11 mit Hinweisen). cc) aaa) Es fällt nun auf, dass bezüglich des Anspruchs auf Parteientschädigung im aargauischen Recht statt des Begriffs "notwendig" der Begriff "nicht offensichtlich unbegründet" verwendet wird. Vom Wortlaut her ist diese Formulierung insofern stärker, als es mehr braucht, um den Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen (mit dem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten) als ungerechtfertigt zu betrachten.