Zu berücksichtigen ist auch, dass dieser gegenüber der fachlich und juristisch meist versierten Behörde in der Regel unterlegen ist. Bei dieser Sachlage ist dem Privaten der Beizug eines rechtskundigen Vertreters grundsätzlich zuzugestehen und ihm im Fall des Obsiegens eine Entschädigung zu gewähren, jedenfalls soweit sich 404 Verwaltungsgericht 2002