AGVE 1998, S. 438 mit Hinweisen; VGE III/33 vom 30. März 1999 [BE.1996.00087] in Sachen M., S. 14; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBl 93/1992, S. 460 f. mit Hinweisen). Als notwendig gelten gemeinhin jene Parteikosten, welche zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv unerlässlich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O. mit Hinweisen). Wie die Notwendigkeit im Allgemeinen hängt auch die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters erforderlich war, weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab.