64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Analoge Anforderungen werden an den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im aargauischen Recht: § 35 Abs. 3 VRPG) gestellt; die Verbeiständung muss notwendig erscheinen bzw. die bedürftige Partei eines Rechtsbeistands zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedürfen (BGE 117 Ia 281; 124 I 2 mit Hinweisen; AGVE 1998, S. 438 mit Hinweisen;