Verfahrensrecht, Band 69, Zürich 1986, Rz. 257 mit Hinweisen; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 17 N 10 mit Hinweisen). In den Prozessgesetzen finden sich denn auch entsprechende Formulierungen. So wird etwa gemäss Art. 159 Abs. 2 OG die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen, und gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.