weisen). bb) Es entspricht einem haftpflichtrechtlichen Grundsatz, dass nicht jeder beliebige, sondern nur der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand des Entschädigungsberechtigten zu ersetzen ist; nicht notwendige Parteikosten gehören, da sie keinen adäquaten Kausalzusammenhang zum "schädigenden" Ereignis aufweisen, nicht zum Schaden im Rechtssinne (Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürcher Studien zum 2002 Verwaltungsrechtspflege 403