Die Abgrenzung zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und Ermessen ist dabei fliessend; bei beiden Erscheinungen liegen offene Formulierungen vor, welche den rechtsanwendenden Behörden einen Entscheidungsspielraum gewähren. Der Unterschied liegt darin, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der Auslegung zugänglich sind und diese eine Rechtsund keine Ermessensfrage darstellt (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 362 f.). c) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Norm in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zu Grunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte auszulegen.