auf der Hand gelegen. Der Hinweis auf § 20 Abs. 1 VRPG sei darum nicht stichhaltig, weil dem Einfluss der Untersuchungsmaxime auf die Parteientschädigung bereits in den §§ 5 und 8 AnwT Rechnung getragen werde. b) Die Wendung "nicht offensichtlich unbegründet" in § 36 Abs. 2 VRPG stellt einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff dar, der die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (siehe Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 361; ferner BGE 98 Ib 509). Die Abgrenzung zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und Ermessen ist dabei fliessend;