Ein Rechtsanwalt dürfe gegenüber andern Rechtsuchenden nicht in unzulässiger Weise benachteiligt werden; auch in solchen Fällen sei einzelfallweise zu prüfen, ob sachliche Gründe für den Beizug eines Kollegen bestanden hätten. Tragweite und Dauer des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens seien nun für den als "Privatrechtler" tätigen Beschwerdeführer nicht absehbar gewesen; mit Beschwerderückzügen habe nicht gerechnet werden können. Der Beizug eines in Bausachen erfahrenen Kollegen habe auf Grund des hohen Streitwerts und des Umstands, dass Vergleichsverhandlungen vor erster Instanz gescheitert seien, 402 Verwaltungsgericht 2002