G. wäre als Fürsprecher ohne Weiteres selber in der Lage gewesen, auf die Verwaltungsbeschwerde ohne Beizug eines Berufskollegen zu replizieren und die entsprechenden Anträge zu stellen, zumal die Behörden den Sachverhalt im Sinne von § 20 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen zu prüfen hätten. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass Lehre und Rechtsprechung an die Bejahung der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung keine strengen Anforderungen stellten. § 36 Abs. 2 VRPG gehe in dieser Beziehung sogar noch weiter. Ein Rechtsanwalt dürfe gegenüber andern Rechtsuchenden nicht in unzulässiger Weise benachteiligt werden;