2 Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet war." Das Baudepartement betrachtete den Beizug eines Rechtsvertreters im bei ihm hängigen Verfahren als "offensichtlich unbegründet" im Sinne der angeführten Bestimmung; G. wäre als Fürsprecher ohne Weiteres selber in der Lage gewesen, auf die Verwaltungsbeschwerde ohne Beizug eines Berufskollegen zu replizieren und die entsprechenden Anträge zu stellen, zumal die Behörden den Sachverhalt im Sinne von § 20 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen zu prüfen hätten.