400 Verwaltungsgericht 2002 anwesende Vizeammann zu Protokoll gab, und ging so von 20 bestehenden und 11 möglichen Häusern aus. Verifiziert wurde dies nicht, obwohl die Beschwerdeführer schon in ihrer Verwaltungsbe- schwerde vom 8. Mai 2000 darauf hinwiesen, dass das durch den Föhrenweg zu erschliessende Gebiet weitgehend überbaut sei und nur wenige nicht überbaute Grundstücke vorhanden seien, und auch am Augenschein selber Vorbehalte zu den Annahmen des Gemein- devertreters anbrachten. Dieses Vorgehen stellt eine gröbliche Miss- achtung der Untersuchungspflicht dar. Stellen sich derartige Fragen, kommt die beurteilende Rechtsmittelinstanz nicht umhin, sich durch parzellenweise Nachprüfung eine eigene Meinung zu bilden. Die Bestandesaufnahme durch das Verwaltungsgericht hat denn auch ergeben, dass - anders als dies das Baudepartement annahm - 18 Wohneinheiten vorhanden und deren sechs noch möglich sind. c) Da die Beschwerde aus den genannten materiellen Gründen gutzuheissen ist, haben die durch das Baudepartement zu verant- wortenden Verfahrensfehler lediglich zur Konsequenz, dass der Staat einen Teil der Parteikosten zu übernehmen hat. 92 Beschwerdelegitimation. - Legitimation von Verbänden, die primär eigene Interessen als Pächter von Fischgewässern und nicht im Sinne der egoistischen Verbandsbeschwerde die Interessen ihrer Mitglieder wahren (Erw. I/2). vgl. AGVE 2002 66 248 93 Parteientschädigung. - Der Beizug eines Rechtsvertreters im Verwaltungsbeschwerdeverfah- ren ist dann "offensichtlich unbegründet" (§ 36 Abs. 2 VRPG), wenn er objektiv betrachtet klarerweise unnötig ist (Erw. 1). - Anwendung auf den konkreten Fall (Erw. 2). 2002 Verwaltungsrechtspflege 401 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. März 2002 in Sa- chen G. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. a) § 36 VRPG lautet: "1Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist dem Ob- siegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Ver- tretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zuzusprechen. Die Entschädigung ist den Umständen entsprechend dem Unterliegenden oder dem interessierten Gemeinwe- sen oder beiden anteilweise aufzuerlegen. 2 Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfah- ren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachver- ständigen nicht offensichtlich unbegründet war." Das Baudepartement betrachtete den Beizug eines Rechtsver- treters im bei ihm hängigen Verfahren als "offensichtlich unbegrün- det" im Sinne der angeführten Bestimmung; G. wäre als Fürsprecher ohne Weiteres selber in der Lage gewesen, auf die Verwaltungsbe- schwerde ohne Beizug eines Berufskollegen zu replizieren und die entsprechenden Anträge zu stellen, zumal die Behörden den Sach- verhalt im Sinne von § 20 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen zu prüfen hätten. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass Lehre und Rechtsprechung an die Bejahung der Notwendigkeit einer Rechts- vertretung keine strengen Anforderungen stellten. § 36 Abs. 2 VRPG gehe in dieser Beziehung sogar noch weiter. Ein Rechtsanwalt dürfe gegenüber andern Rechtsuchenden nicht in unzulässiger Weise benachteiligt werden; auch in solchen Fällen sei einzelfallweise zu prüfen, ob sachliche Gründe für den Beizug eines Kollegen bestan- den hätten. Tragweite und Dauer des Verwaltungsbeschwerdever- fahrens seien nun für den als "Privatrechtler" tätigen Beschwerde- führer nicht absehbar gewesen; mit Beschwerderückzügen habe nicht gerechnet werden können. Der Beizug eines in Bausachen erfahrenen Kollegen habe auf Grund des hohen Streitwerts und des Umstands, dass Vergleichsverhandlungen vor erster Instanz gescheitert seien, 402 Verwaltungsgericht 2002 auf der Hand gelegen. Der Hinweis auf § 20 Abs. 1 VRPG sei darum nicht stichhaltig, weil dem Einfluss der Untersuchungsmaxime auf die Parteientschädigung bereits in den §§ 5 und 8 AnwT Rechnung getragen werde. b) Die Wendung "nicht offensichtlich unbegründet" in § 36 Abs. 2 VRPG stellt einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff dar, der die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (siehe Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auf- lage, Zürich 1998, Rz. 361; ferner BGE 98 Ib 509). Die Abgrenzung zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und Ermessen ist dabei flies- send; bei beiden Erscheinungen liegen offene Formulierungen vor, welche den rechtsanwendenden Behörden einen Entscheidungsspiel- raum gewähren. Der Unterschied liegt darin, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der Auslegung zugänglich sind und diese eine Rechts- und keine Ermessensfrage darstellt (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 362 f.). c) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Norm in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zu Grunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichti- gung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entste- hungsgeschichte der Norm, ihrem Zweck und ihrem Zusammenhang mit andern Bestimmungen (Bundesgericht, in: ZBl 102/2001, S. 84, und BGE 125 II 152, je mit Hinweisen; AGVE 1997, S. 336 mit Hin- weisen). bb) Es entspricht einem haftpflichtrechtlichen Grundsatz, dass nicht jeder beliebige, sondern nur der notwendige Rechtsverfol- gungsaufwand des Entschädigungsberechtigten zu ersetzen ist; nicht notwendige Parteikosten gehören, da sie keinen adäquaten Kausal- zusammenhang zum "schädigenden" Ereignis aufweisen, nicht zum Schaden im Rechtssinne (Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürcher Studien zum 2002 Verwaltungsrechtspflege 403 Verfahrensrecht, Band 69, Zürich 1986, Rz. 257 mit Hinweisen; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Ver- waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 17 N 10 mit Hinweisen). In den Prozessgesetzen finden sich denn auch entsprechende Formulierungen. So wird etwa gemäss Art. 159 Abs. 2 OG die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen, und gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädi- gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Analoge Anforderungen werden an den An- spruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im aargauischen Recht: § 35 Abs. 3 VRPG) gestellt; die Verbeiständung muss not- wendig erscheinen bzw. die bedürftige Partei eines Rechtsbeistands zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedürfen (BGE 117 Ia 281; 124 I 2 mit Hinweisen; AGVE 1998, S. 438 mit Hinweisen; VGE III/33 vom 30. März 1999 [BE.1996.00087] in Sachen M., S. 14; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBl 93/1992, S. 460 f. mit Hinweisen). Als notwendig gelten gemeinhin jene Parteikosten, welche zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsver- teidigung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls ob- jektiv unerlässlich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O. mit Hinweisen). Wie die Notwendigkeit im Allgemeinen hängt auch die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters erforderlich war, weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Die tatsächlichen und rechtli- chen Schwierigkeiten einer Angelegenheit sind an den Fähigkeiten und an der prozessualen Erfahrung des Betroffenen sowie an den Vorkehren der entscheidenden Behörde zu messen. Eine Vertretung ist umso eher unerlässlich, je bedeutsamer die Sache für den Betrof- fenen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass dieser gegenüber der fachlich und juristisch meist versierten Behörde in der Regel unterle- gen ist. Bei dieser Sachlage ist dem Privaten der Beizug eines rechts- kundigen Vertreters grundsätzlich zuzugestehen und ihm im Fall des Obsiegens eine Entschädigung zu gewähren, jedenfalls soweit sich 404 Verwaltungsgericht 2002 die Anwaltskosten als nützlich erweisen, d.h. der Vertreter zur Füh- rung des Verfahrens besser geeignet ist als die vertretene Partei (Bernet, a.a.O., Rz. 259 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 17 Rz. 11 mit Hinweisen). cc) aaa) Es fällt nun auf, dass bezüglich des Anspruchs auf Parteientschädigung im aargauischen Recht statt des Begriffs "not- wendig" der Begriff "nicht offensichtlich unbegründet" verwendet wird. Vom Wortlaut her ist diese Formulierung insofern stärker, als es mehr braucht, um den Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen (mit dem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten) als ungerechtfertigt zu betrachten. Da die heute geltende Fassung von Art. 159 Abs. 2 OG wie auch das VwVG als Ganzes im gleichen Zeitraum entstanden wie das VRPG, drängt sich ein Blick in die Gesetzesmate- rialien auf, um feststellen zu können, ob die unterschiedliche Wort- wahl bewusst so getroffen wurde. bbb) Ursprünglich war eine Entschädigung für notwendige Kos- ten nur in den Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und den Spezialverwaltungsgerichten vorgesehen (§ 29 Satz 1 des Vor- entwurfs der Justizdirektion vom Juni 1966; siehe auch AGVE 1972, S. 350, 352). In der Expertenkommission, die sich mit diesem Ent- wurf befasste, wurde dann angeregt, die Parteientschädigung auch im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zuzulassen, "wenn beson- dere Umstände vorliegen" (S. 12 des Protokolls vom 14. September 1966). Dementsprechend lautete § 29 Abs. 2 des Entwurfs der Jus- tizdirektion vom November 1966 wie folgt: "In schwierigen Fällen ist dies (scil. die Ausrichtung einer Parteient- schädigung gemäss Abs. 1) auch in den übrigen Beschwerdeverfahren möglich." Nachdem im Schosse der Expertenkommission namentlich ge- gen die Einführung der Parteientschädigung im Verwaltungsverfah- ren "ernstliche Bedenken" geäussert worden waren (Protokoll der Sitzung vom 11. November 1966, S. 10; bereinigter Entwurf der Justizdirektion vom 30. November 1966, S. 9), nahm der Regie- rungsrat in seine Botschaft vom 3. Mai 1967 an den Grossen Rat einem Wunsch der Expertenkommission entsprechend die folgende 2002 Verwaltungsrechtspflege 405 Formulierung auf (§ 30 Abs. 2; siehe das Protokoll der Sitzung vom 10. Dezember 1966, S. 10): "Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachver- ständigen begründet war." In der Botschaft selber (S. 24) wurde dazu folgender Kommen- tar abgegeben: "Die Parteientschädigungen beschränken sich auf die Kosten für die Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte oder Sach- verständige. Sie sind zulässig in Verfahren vor Verwaltungsgericht und in den übrigen Beschwerdeverfahren dann, wenn der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen begründet war. Das letztere ist wohl nur dann der Fall, wenn dem Beschwerdeführer nicht zugemutet wer- den konnte, das Rechtsmittel selber einzulegen." Auf Antrag von Grossrat Dr. Jakob Notter beschloss dann die vorberatende Grossratskommission anlässlich ihrer Sitzung vom 15. September 1967 die folgende neue Fassung von § 30 Abs. 2 (Protokoll, S. 11): "Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachver- ständigen nicht offensichtlich unbegründet ist." Diese Fassung wurde in der Folge, nur noch in redaktioneller Hinsicht bereinigt ("ist" wurde durch "war" ersetzt), zum geltenden Wortlaut. ccc) Die Tendenz ging somit über weite Strecken des Gesetz- gebungsverfahrens dahin, Parteientschädigungen in Verwaltungsbe- schwerdeverfahren - wenn überhaupt - nur mit Zurückhaltung zu gewähren; als begründet wurde der Beizug eines Vertreters nur be- trachtet, wenn es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar erschien, das Rechtsmittel ohne anwaltliche Hilfe zu ergreifen (erwähnte regierungsrätliche Botschaft vom 3. Mai 1967, S. 24). Die nicht unwesentliche Änderung der Formulierung ganz am Schluss des legislatorischen Prozesses wurde nicht weiter begründet und lässt deshalb - in Anbetracht des ursprünglich zurückhaltenden Tenors - einige Fragezeichen offen. Trotzdem lässt sich über die terminologi- sche Differenzierung nicht hinwegsehen; es muss davon ausgegan- 406 Verwaltungsgericht 2002 gen werden, dass der aargauische Gesetzgeber Parteientschädigungen in den Verwaltungsbeschwerdeverfahren eher in grosszügigerem Rahmen gewähren wollte, als dies der Begriff der Notwendigkeit zu- lässt. "Offensichtlich unbegründet" ist der Beizug eines Rechtsver- treters dann, wenn er objektiv betrachtet klarerweise unnötig ist; es muss auf der Hand liegen, dass eine vernünftig handelnde Prozess- partei, wenn sie das ihr erwachsende Kostenrisiko in Rechnung stellt, unter den gegebenen Umständen auf anwaltlichen Beistand verzich- tet. 2. Diese Grundsätze sind im Folgenden auf den konkreten An- wendungsfall umzusetzen. a) Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, dass die die Par- teientschädigung beanspruchende Prozesspartei selber den Anwalts- beruf ausübt. Dieser Umstand allein schliesst einen Anspruch auf Parteientschädigung freilich nicht aus; § 36 Abs. 2 VRPG enthält einen derartigen Vorbehalt nicht, und ein genereller Ausschluss schüfe ein Rechtsgleichheitsproblem (siehe auch Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., § 17 N 13, zur Frage, ob ein Rechtsanwalt, der ein Verfahren in eigener Sache oder in eigenem Namen führt, in Bezug auf die ihm dadurch entstehenden Parteikosten ersatzberechtigt ist). Sollte der Entscheid des Regierungsrats vom 30. Juni 1999 (Art. Nr. 1999-001236) in Sachen Dr. iur. B., auf den das Baudepartement verweist, eine anderweitige Aussage machen ("Rechtsanwalt Dr. B. wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, die umstrittenen vorinstanzlichen Entscheide ohne Beizug eines Berufskollegen - zumal dieser noch in derselben Bürogemeinschaft tätig ist - an den Regierungsrat weiterzuziehen"), so wäre er insoweit als nicht schlüssig zu betrachten (siehe auch BGE 110 V 134 f.). Von selbst versteht sich dagegen, dass die besondere Sachkunde des als Partei am Verfahren beteiligten Anwalts bei der Beurteilung der konkreten Fallkonstellation eine Rolle spielen muss (siehe hinten Erw. b). b) Die Notwendigkeit, einen Rechtsvertreter beizuziehen, darf auch nicht deswegen aus grundsätzlichen Überlegungen verneint werden, weil das betreffende Verfahren von der Offizialmaxime bzw. vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, mithin die beteiligte Behörde ihrerseits gehalten ist, an der Sammlung des Prozessstoffs 2002 Verwaltungsrechtspflege 407 massgeblich mitzuwirken (siehe BGE 117 Ia 282 und den erwähnten VGE in Sachen M., S. 14 [beide zur Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung]). Anderseits rechtfertigen es - im Rahmen der Zurückhaltung, welche angesichts der Formulierung in § 36 Abs. 2 VRPG zu üben ist (vorne Erw. 1/c/cc) - Natur und Besonderheiten derartiger Verfahren, an die Voraussetzungen, unter denen eine Ver- beiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen eher strengen Massstab anzulegen; in einem vom Untersuchungs- grundsatz beherrschten Verfahren ist die Mitwirkung eines Rechtsan- walts häufig nicht zwingend erforderlich (BGE 122 I 10; erwähnter VGE in Sachen M., S. 14). c) Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren, in welchem der Beschwerdeführer als Bauherr beteiligt war, ist zwar geprägt durch einen relativ hohen Streitwert (die Bausumme für die Betonaufbe- reitungsanlage wird in den Baugesuchsakten mit Fr. 1'500'000.-- angegeben), doch ist dies letztlich nicht entscheidend. Ungleich stär- ker fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit einer recht einfachen und übersichtlichen Ausgangs- lage konfrontiert war. So führten vor dem Baudepartement nur noch solche Einsprecher Verwaltungsbeschwerde, deren Einsprachebefug- nis vom Gemeinderat auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ver- neint worden war. Der Gegenstand des Verfahrens reduzierte sich somit im Wesentlichen auf ein Legitimationsproblem. In materieller Hinsicht sodann ging es den damaligen Beschwerdeführern nicht um eine Verhinderung des Bauvorhabens, sondern einzig um dessen ver- kehrstechnische Erschliessung, welche sie mit einer Auflage in ihrem Sinne geregelt haben wollten. Der Beschwerdeführer wies in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2001 darauf hin, dass er "nöti- genfalls mit einer rechtsverbindlichen Auflage, wonach die Zu- und Wegfahrt zur Betonaufbereitungsanlage für betriebseigene Fahr- zeuge, die ca. 90% des Gesamtverkehrs ausmachen, zwingend über die Nigglishüserstrasse / Aeschwuhrstrasse-West zu erfolgen habe, durchaus leben könnte"; damit gab er zu erkennen, dass er dem Ver- fahrensausgang nicht allzu grosse Bedeutung beimass. Jedenfalls erscheint dem Verwaltungsgericht klar, dass unter diesen Umständen der rechtskundige Beschwerdeführer nicht auf eine anwaltliche Ver- 408 Verwaltungsgericht 2002 beiständung angewiesen sein konnte. War der Beizug seines Büro- kollegen somit "offensichtlich unbegründet", darf ihm gemäss § 36 Abs. 2 VRPG auch keine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 94 Legitimation im Zusammenhang mit der Einreichung eines Baugesuchs. - Analoge Anwendung der Legitimationsbestimmungen (§ 38 Abs. 1 VRPG) bei der Beurteilung des Anspruchs, ein Baubewilligungs- verfahren in Gang zu setzen (Erw. I/2). vgl. AGVE 2002 65 229 95 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Die Rückforderungsklage nach Art. 86 Abs. 1 SchKG für Gebühren nach dem SpBG bzw. GGG ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit öffentlichrechtlicher Natur. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren, nicht der Zivilgerichte. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. September 2002 in Sachen K. gegen den Kanton Aargau. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten an denen u.a. der Kanton beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gegeben oder das Zivil- oder ein Spezialverwaltungsge- richt zuständig ist. 2. Die Klägerin macht eine Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG geltend. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, welcher durch Unterlassen des Rechtsvorschlages oder nach Beseiti- gung des Rechtsvorschlages durch Rechtsöffnung eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem ordent-