Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die rechtsanwendende Behörde also dazu, vor der Entscheidfällung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, sie trägt die Verantwortung für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen (BGE 117 V 282 f. mit Hinweisen; VGE III/67 vom 6. Juni 2001 [BE.2000.00009/00010] in Sachen F. AG u.M., S. 15; René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 905). bb) Weiter vorne ist ausgeführt worden, dass bei der Beurteilung der Erschliessungssituation eine Gesamtbetrachtung über das ganze Einzugsgebiet der betreffenden Strasse anzustellen ist.