Ob diese Begründung auch stichhaltig sei, ist dann eine Frage der materiellen Beurteilung. b) aa) Gemäss § 20 Abs. 1 VRPG haben die Behörden den Sachverhalt - unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten - von Amtes wegen zu prüfen und die hiezu notwendigen Ermittlungen anzustellen. Die behördliche Abklärungspflicht bezieht sich dabei nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist.