verpflichtet, die behördliche Auffassung kritisch zu hinterfragen und das Ergebnis dieser Hinterfragung im Entscheid festzuhalten. Unbegründet erscheint die Rüge demgegenüber in Bezug auf den Vorwurf, die Vorinstanz sei ohne eingehende und stichhaltige Begründung von der Meinung der kantonalen Fachstelle abgewichen. Das Baudepartement hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine parzellenübergreifende Betrachtungsweise angezeigt sei und in dieser Optik der Föhrenweg den Anforderungen nicht genüge. Ob diese Begründung auch stichhaltig sei, ist dann eine Frage der materiellen Beurteilung.