Ungenügend ist die Entscheidbegründung sodann, soweit sie sich mit der Löschwasserversorgung befasst. Es ist unzureichend, das Fehlen dieses Erschliessungselements mit dem blossen Hinweis auf eine stadträtliche Meinungsäusserung zu begründen, obwohl die Beschwerdeführer Gegenargumente vorbrachten, welche nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind; die Beschwerdeinstanz ist unter solchen Umständen 2002 Verwaltungsrechtspflege 399