1994, S. 456 mit Hinweisen). Die Ermessensbetätigung muss soweit erläutert werden, dass sie nachvollziehbar ist (BGE 117 IV 403). bb) Klar verletzt wurde die Begründungspflicht in Bezug auf das Eventualbegehren betreffend Schaffung einer Ausweichstelle; wie die Beschwerdeführer zu Recht feststellen, hat sich das Baudepartement dazu mit keinem Wort geäussert. Ungenügend ist die Entscheidbegründung sodann, soweit sie sich mit der Löschwasserversorgung befasst.