Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; 121 I 57; 119 Ia 269; 117 Ia 1; 117 Ib 64; 114 Ia 233 mit Hinweisen). Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je grösser dabei der Ermessensspielraum einer Behörde ist, desto ausführlicher muss grundsätzlich auch die Begründung sein (BGE 112 Ia 110; siehe auch AGVE 1987, S. 320; 1994, S. 456 mit Hinweisen).