AGVE 1998, S. 426). Durch die angemessene Begründung einer Verfügung soll dem Betroffenen insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheides Rechenschaft zu geben und in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen; die Begründung eines Entscheids ist folglich so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 362 f.). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.