Sie ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt der Selbstkontrolle der Behörden. Mit einer gut verständlich formulierten, für die Betroffenen gedanklich nachvollziehbaren Begründung erhöht sich zudem auch die Akzeptanz einer hoheitlichen Anordnung (BGE 112 Ia 109 f. mit weiteren Hinweisen; Jörg Paul Müller / Stefan Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Auflage, Bern 1991, S. 284; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 156; AGVE 1998, S. 425).