4. Die Beschwerdeführer werfen dem Baudepartement in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht vor; zudem habe das Baudepartement in Bezug auf die Überbauungssituation am Föhrenweg einfach auf eine unverifizierte Schätzung des am Augenschein anwesenden Stadtratsmitglieds abgestellt. a) aa) Die Begründungspflicht umfasst ganz allgemein die Offenlegung der Entscheidgründe. Damit kann verhindert werden, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen. Sie ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt der Selbstkontrolle der Behörden.