396 Verwaltungsgericht 2002 keitsbereich fallen. Unklar ist auch, ob und in welchem Umfang das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung an die das fragliche Dienstverhältnis betreffenden, kirchlichen Beschlüsse und Ent- scheide gebunden wäre und wie weit die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts durch § 114 Abs. 2 Satz 2 KV beschränkt ist (vgl. auch § 59 b VRPG). Es ist der Beklagten auch zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass das Auseinanderfallen dienstrechtlicher Streitigkeiten in einen nichtvermögensrechtlichen/kirchlichen und einen vermögensrechtlichen/weltlichen Bereich und damit die Pro- zessführung bei unterschiedlichen Instanzen dem Anliegen eines einfachen und effektiven Rechtsschutzes nicht entspricht. Ein solches Auseinanderklaffen des Rechtswegs bei dienstrechtlichen Streitig- keiten ist heute nicht mehr als zeitgemäss anzusehen. Dies zeigt auch die Schaffung einer einheitlichen Rechtsmittelinstanz in Personal- und Lohnfragen für das Personal des Kantons und der Gemeinden (§§ 38 ff. und § 48 PersG; vgl. auch die Regelung im Bund und im Kantons Zürich [vorne Erw. b/cc]). Nicht zu folgen ist daher dem Kläger, wenn er geltend macht, gegen die innerkirchliche Zuständig- keit bzw. die erstinstanzliche Beurteilung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten durch den Kirchenrat spreche dessen Befangenheit im vorliegenden Fall, da er die Modalitäten des Amtsaustritts festgelegt habe. Falls der Kläger damit eine Vorbefassung des Kirchenrats meint, handelt es sich um ein institutionelles Problem, welches nicht kirchenspezifisch ist. So ist z.B. das Arbeitgericht, welches über die Zulässigkeit einer fristlosen Entlassung entschieden hat, auch zu- ständig, um über allfällige Entschädigungsansprüche aus der von ihm als ungerechtfertigt beurteilten, fristlosen Entlassung zu entscheiden. Eine allfällige Vorbefassung im Einzelfall hat mit der sachlichen Zuständigkeit einer Rechtsmittelinstanz nichts zu tun. (Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29. November 2002 [2P.118/2002] die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgericht abgewiesen, BGE 129 I 91). 90 Beschwerdelegitimation. - Legitimation der vom Bau einer Mobilfunkantenne Betroffenen (Erw. I/2). 2002 Verwaltungsrechtspflege 397 vgl. AGVE 2002 69 260 91 Begründungspflicht. Untersuchungsgrundsatz. - Die Beschwerdeinstanzen sind verpflichtet, strittige behördliche Mei- nungsäusserungen nicht unbesehen zu übernehmen, sondern kritisch zu hinterfragen und das Ergebnis dieser Prüfung im Entscheid fest- zuhalten (Erw. 4/a). - Es stellt eine Verletzung der Untersuchungspflicht (§ 20 Abs. 1 VRPG) dar, wenn strittige behördliche Angaben zum rechtserheblichen Sachverhalt ohne entsprechende Verifizierung übernommen werden (Erw. 4/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Juni 2002 in Sa- chen H. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 4. Die Beschwerdeführer werfen dem Baudepartement in ver- schiedener Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht vor; zudem habe das Baudepartement in Bezug auf die Überbauungssi- tuation am Föhrenweg einfach auf eine unverifizierte Schätzung des am Augenschein anwesenden Stadtratsmitglieds abgestellt. a) aa) Die Begründungspflicht umfasst ganz allgemein die Of- fenlegung der Entscheidgründe. Damit kann verhindert werden, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen. Sie ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt der Selbstkontrolle der Behörden. Mit einer gut verständlich formulierten, für die Betroffenen gedanklich nachvoll- ziehbaren Begründung erhöht sich zudem auch die Akzeptanz einer hoheitlichen Anordnung (BGE 112 Ia 109 f. mit weiteren Hinweisen; Jörg Paul Müller / Stefan Müller, Die Grundrechte der schweizeri- schen Bundesverfassung, 2. Auflage, Bern 1991, S. 284; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 156; AGVE 1998, S. 425). Das Bun- desgericht hat dabei zu den inhaltlichen Anforderungen, denen eine