keitsbereich fallen. Unklar ist auch, ob und in welchem Umfang das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung an die das fragliche Dienstverhältnis betreffenden, kirchlichen Beschlüsse und Entscheide gebunden wäre und wie weit die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts durch § 114 Abs. 2 Satz 2 KV beschränkt ist (vgl. auch § 59 b VRPG).