delt. Der im kirchlichen Beschwerdeverfahren bestehende Rechtsschutz erweist sich jedenfalls auch für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen als genügend und ist ohne Komplikationen zu verwirklichen (§ 114 Abs. 1 KV; vgl. Eichenberger, a.a.O., § 114 N 3). c) Dass im vorliegenden Fall von der Beklagten (noch) keine Verfügung erlassen wurde, hat seine Ursache in der erwähnten Rechtsprechung der Rekurskommission. d) Zu Recht weist die Beklagte auf die Problematik hin, die mit der Abspaltung der vermögensrechtlichen Komponente vom übrigen kirchlichen Dienstverhältnis verbunden ist (Merker, a.a.O., § 59b N 25).