Im Übrigen wird dem Rechtsschutzbedürfnis des Dienstnehmers im Beschwerdeverfahren mit einer formell korrekten Verfügung, welche auch eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss, viel eher Genüge getan als mit einem formlosen Vorverfahren nach § 63 VRPG, wo der Dienstherr nicht einmal zu einer Antwort, geschweige denn zu einer genügenden Begründung, verpflichtet ist. Es ist auch nicht einsehbar, wieso alle nicht vermögensrechtlichen Anordnungen und Entscheide des öffentlichen Dienstverhältnisses im Beschwerdeverfahren abgehandelt werden, der Dienstnehmer aber ins kostenintensive Klageverfahren gedrängt werden soll, sobald es sich um vermögensrechtliche Ansprüche han-