Die Zuständigkeit zur Beurteilung einer Streitsache wird durch das ihr zu Grunde liegende Rechtsverhältnis begründet und nicht durch die Tatsache, ob eine Verfügung erlassen worden ist oder nicht. Im Übrigen wird dem Rechtsschutzbedürfnis des Dienstnehmers im Beschwerdeverfahren mit einer formell korrekten Verfügung, welche auch eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss, viel eher Genüge getan als mit einem formlosen Vorverfahren nach § 63 VRPG, wo der Dienstherr nicht einmal zu einer Antwort, geschweige denn zu einer genügenden Begründung, verpflichtet ist.