Eine Rechtsschutzeinbusse für den kirchlichen Dienstnehmer ergibt sich durch den Umstand, dass er seine Ansprüche im Beschwerdeund nicht im Klageverfahren durchzusetzen hat, nicht. Ausserdem geht die Argumentation, dass das Klageverfahren einfacher sei, an der Sache vorbei. Die Zuständigkeit zur Beurteilung einer Streitsache wird durch das ihr zu Grunde liegende Rechtsverhältnis begründet und nicht durch die Tatsache, ob eine Verfügung erlassen worden ist oder nicht.