Wird eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Dies folgt ausdrücklich aus § 40 Abs. 4 VRPG, der als Verfahrensvorschrift Kraft der Verweisung in § 143 Abs. 2 der Kirchenordnung subsidiär anwendbar ist, und überdies auch aus dem verfassungsrechtlich statuierten Rechtsverweigerungs- und Rechtverzögerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV; René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Eine Einführung, Basel 2000, S. 215; ferner Eichenberger, a.a.O., § 10 N 15). 2002 Verwaltungsrechtspflege 395