Es sind keine rechtlichen Gründe ersichtlich, wieso eine kirchliche Behörde, der gegenüber vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis geltend gemacht werden, zum Begehren nicht in Verfügungsform Stellung nehmen und so den kirchlichen Rechtsweg öffnen kann. Die Verfügungskompetenz der kirchlichen Behörde bei einem unbestrittenermassen öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis zwischen Pfarrer und Kirchgemeinde ist gegeben. Wird eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.