Im vorliegenden Fall sei von der Beklagten denn auch keine beschwerdefähige Verfügung erlassen worden. Auch die Rekurskommission begründet die Unzuständigkeit der kirchlichen Beschwerdeinstanzen u.a. mit dem Fehlen eines Anfechtungsobjekts. b) Dieser Argumentation kann das Verwaltungsgericht nicht folgen. Es sind keine rechtlichen Gründe ersichtlich, wieso eine kirchliche Behörde, der gegenüber vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis geltend gemacht werden, zum Begehren nicht in Verfügungsform Stellung nehmen und so den kirchlichen Rechtsweg öffnen kann.