Es widerspreche den in der Kantonsverfassung statuierten Grundsätzen der Übersichtlichkeit und der Einfachheit des Rechtsschutzes, eine Klagemöglichkeit in das kirchliche Rechtsschutzsystem hineinzuprojizieren. Das Schutzbedürfnis des Dienstnehmers als der schwächeren Partei würde missachtet, sofern er immer dann, wenn er ein beliebiges Recht aus dem Dienstverhältnis geltend machen wolle, auf einer beschwerdefähigen Verfügung der Gegenseite beharren müsste. Im vorliegenden Fall sei von der Beklagten denn auch keine beschwerdefähige Verfügung erlassen worden.