Zuständig wäre die Synode (Art. 7 Abs. 4 des Organisationsstatuts und § 96 Ziff. 2 der Kirchenordnung) und der Verzicht müsste vom Grossen Rat genehmigt werden (§ 110 Abs. 1 KV). 5. a) Der Kläger erachtet den Rechtsschutz im innerkirchlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf vermögensrechtliche Streitigkeiten als ungenügend bzw. gar nicht anwendbar, da der Streitsache weder eine Verfügung noch ein Entscheid zu Grunde liege. Es widerspreche den in der Kantonsverfassung statuierten Grundsätzen der Übersichtlichkeit und der Einfachheit des Rechtsschutzes, eine Klagemöglichkeit in das kirchliche Rechtsschutzsystem hineinzuprojizieren.