Sie steht offenkundig im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Kirchenrats, der die innerkirchliche Rechtsschutzzuständigkeit bei dienstrechtlichen Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur bejaht. Die Rekurskommission ist sodann zum Erlass von Zuständigkeitsbestimmungen des innerkirchlichen Rechtsschutzes nicht zuständig. Wollte die evangelisch-refor- mierte Kirche tatsächlich auf ihre Zuständigkeit im Bereich der vermögensrechtlichen Angelegenheiten verzichten, so bedürfte ein solcher Verzicht einer ausdrücklichen Regelung im Organisationsstatut. 394 Verwaltungsgericht 2002