PersG beurteilt das Personalrekursgericht mit gemäss Verfassung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 KV) beschränkter Kognitionsbefugnis Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Entscheide von landeskirchlichen Behörden. Auch die erwähnte Praxis der Rekurskommission, ihre Urteilskompetenz in vermögensrechtlichen Belangen zu verneinen, vermag - entgegen der Meinung des Klägers - keinen Verzicht der Landeskirche auf die Zuständigkeit zu begründen. Sie steht offenkundig im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Kirchenrats, der die innerkirchliche Rechtsschutzzuständigkeit bei dienstrechtlichen Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur bejaht.