Sonderbestimmungen in andern Erlassen vorbehalten. Vor allem aber schliesst zusätzlich zur verfassungsrechtlich geordneten Selbständigkeit des kirchlichen Rechtsschutzes auch § 59b VRPG eine direkte Anwendung von Zuständigkeitsvorschriften des kantonalen Rechts über den erstinstanzlichen Rechtsschutz, wie dies § 60 VRPG darstellt, aus. Die staatliche Kontrolle landeskirchlicher Belange ist auf die Einhaltung der Verfassung und des genehmigten Organisationstatuts beschränkt. Ergänzend kann auch auf die mit dem neuen Personalgesetz geschaffene Regelung verwiesen werden, mit der die staatliche Kontrolle im Bereich des öffentlichen Dienstrechts neu geregelt wurde. Gemäss § 48 Abs. 3