ständigkeiten in den massgebenden kirchlichen Ordnungen auszugehen (Merker, a.a.O., § 59b N 29). Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus dem Verweis in Art. 14 Abs. 2 des Organisationsstatuts somit keine staatliche Entscheidkompetenz herleiten. c) Für die Annahme eines Verzichts der evangelisch-reformier- ten Landeskirche auf die Jurisdiktion in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bestehen keine weiteren Anhaltspunkte. Der Geltungsbereich des VRPG erfasst wohl auch die Verwaltungsbehörden von Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, indessen sind gemäss § 1 Abs. 2 VRPG Sonderbestimmungen in andern Erlassen vorbehalten.