Der Vorbehalt der Kantonsverfassung, des VRPG und anderer kantonaler Erlass in Art. 14 Abs. 3 des Organisationsstatuts beschränkt sich auf den Weiterzug landeskirchlicher Verfügungen und Entscheide. Mithin ist von einer erschöpfenden Regelung der Zu- 2002 Verwaltungsrechtspflege 393