Sie steht auch einer Auslegung der Verweisungsnormen von Art. 14 Abs. 2 des Organisationsstatuts und § 143 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde, welche nach ihrem Wortlaut nur die massgebende Verfahrensordnung und nicht die Zuständigkeit regeln, entgegen. Die Zuständigkeitsbestimmungen im Organisationsreglement (Art. 10 für die Kirchgemeinde, Art. 7 für die Synode, Art. 8 für den Kirchenrat und Art. 9 für die Rekurskommission) und die innerkirchlichen Justizzuständigkeiten in der Kirchenordnung (§ 142) sind zudem umfassend und abschliessend formuliert. Der Vorbehalt der Kantonsverfassung, des VRPG und anderer kantonaler Erlass in Art.