O., § 114 N 5). Diese Verfassungsordnung schliesst einen stillschweigenden Verzicht auf die kirchliche Gerichtsbarkeit aus. Sie steht auch einer Auslegung der Verweisungsnormen von Art. 14 Abs. 2 des Organisationsstatuts und § 143 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde, welche nach ihrem Wortlaut nur die massgebende Verfahrensordnung und nicht die Zuständigkeit regeln, entgegen.